Satzung nicht eingetragener Verein

Satzung Maibaumfreunde Riederau

1.Der Verein führt den Namen „ Maibaumfreunde Riederau"

2.Der Sitz des Vereins ist in 86911 Diessen-Riederau am Ammersee, und ist nicht im Vereinsregister eingetragen (siehe Überschrift)

3. Sinn und Zwecks des Vereins

Förderung und Pflege des bayrischen Brauchtums, des Gemeinschaftssinnes und die Förderung des Dorflebens. Letzteres ist hervor zu heben.

Aufstellung und Schmückung des Maibaums

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Mitgliedschaft

1.Mitglied kann jede natürliche Person werden, ab dem 18.Lebensjahr, bei minderjährigen nur mit Genehmigung des Gesetzlichen Vertreters.

2.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

3.Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Vorstandschaft vorgeschlagen werden, und von den Mitgliedern dann bestätigt werden.

4.Eine Mitgliedschaft kann durch Tod, Austritt oder Ausschluss beendet werden. Die Mitgliederversammlung beschließt einen Ausschluss endgültig. Hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

5.Die Mitgliedschaft läuft jeweils vom 1. Mai bis 30. April des Folgejahres, und verlängert sich automatisch weiter, wenn der Mitgliedsbeitrag jährlich entrichtet wird. Dieser Mitgliedsbeitrag wird ausschließlich für die jährlich stattfindende Maifeier und Weihnachtsfeier verwendet.

6. Organe des Vereins, sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

7.Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen

Vorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassier/in und dem Schriftführer/in.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Sie verlängert sich jedoch um den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Zu diesen Vorstandssitzungen lädt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende ein. Eine Einladung per Mail ist zulässig.

4. Der Vorsitzende darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die das Vermögen des Vereins übersteigen.

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/4 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung bestimmt.

3. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig

4. Ebenso ist jede Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

5. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens einem 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder, Alle anderen Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht gewertet werden.

6. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Bei Protokollen zur Mitgliederversammlung unterschreibt zusätzlich der/die während der Mitgliederversammlung gewählte Schriftführer/in.

7. Soll der Verein aufgelöst werden, hat der Vorstand zu einer außergewöhnlichen Mitgliederversammlung zu laden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließen. Sie beschließt darüber hinaus, wie ein noch bestehendes Vereinsvermögen zu verwerten ist.

8. Vorrangige Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Entlastung des Vorstandes und Satzungsänderungen.

Die obige Satzung wurde heute den Mitgliedern vorgestellt/ akzeptiert, anerkannt.

Riederau den 15.11.2017 gemäß Protokoll

Die Vorstandschaft